Satzung
Hier finden Sie unsere Satzung: Satzung des Vereins vom 10. Januar 2026
Satzung des Tennisclub Rot-Weiß Cham e.V.
in der Fassung vom 10.01.2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot-Weiß Cham eingetragener Verein“.
- Er hat seinen Sitz in Cham und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter Nummer VR 20160 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und zu dem bayerischen Sportfachverband vermittelt, deren Sportart die Einzelpersonen im Verein ausüben.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Der Verein übt die Sportarten Tennis und Padel aus.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren
- Schulung der Mitarbeitenden des Vereins
- Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
- Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
- Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben die Möglichkeit, für ihre nebenberufliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) zu erhalten. Die Festlegung der Höhe, sowie der Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
- Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann, geregelt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
- Stimmrechte bei der Mitgliederversammlung haben aktive und passive Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können sie in ein Vereinsamt gewählt werden.
- Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Aktive Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins uneingeschränkt zu benutzen. Passive Mitglieder haben kein Spielrecht auf den Freiplätzen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und zu beachten, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sorgsam und pfleglich mit der Anlage und dem Inventar umzugehen.
- Das Mitglied ist angehalten an den Arbeitsdiensten teilzunehmen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein zeitnah über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse zu informieren. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung, der Telefonnummer, der Beendigung der Schul-/Lehrausbildung, des Studiums oder des Wehr-/Zivildienstes.
- Das Mitglied hat sich so zu verhalten, dass es dem Wohle und Ansehen des Vereins dient.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
- Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen gemäß § 7 der Satzung ganz oder teilweise im Rückstand ist. Die Streichung ist nur dann zulässig, wenn die rückständigen Beträge mit 2-Wochen-Frist angemahnt wurden und in der Mahnung auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen wurde. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse/E-Mail-Adresse versendet wurde.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Vereinsorgans oder eines Mitglieds ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
b) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,
e) wenn das Mitglied, sei es innerhalb oder auch außerhalb des Vereins gegen die Vereinsgrundsätze gemäß § 3 Abs. 3-5 verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 8 Beiträge
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Geldbeitrag zu leisten.
- Der Mitgliedsbeitrag, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
- Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlage und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Die Übernahme einer Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie vorher die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
- Organmitglieder müssen volljährig sein. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- 3. Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Sportwart,
- stellvertretenden Sportwart,
- Jugendwart.
- Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete mit Stimmrecht in den Vorstand wählen. Beispiele sind: stellvertretender Jugendwart, Liegenschaftswart, Breitensportwart, Vergnügungswart(e), Pressewart, etc.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- Zeichnungsberechtigt für die eingerichteten Bankkonten sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils einzeln.
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der restlichen Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vertretungsbefugnis des Vorstands durch eine Geschäftsordnung beschränkt werden.
- Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den vertretungsbefugten Vorstand mit einer Frist von einer Woche. Die Einberufung kann schriftlich, auch per E-Mail, oder mündlich erfolgen. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem vertretungsbefugten Vorstand zu unterzeichnen.
- Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Geschäftsordnung des Vereines geregelt.
- Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung enthält die Tagesordnung mit den wesentlichen Inhalten der zur Abstimmung vorgesehenen Punkte.
Die Einladung wird in Textform bekannt gegeben. Das kann per Brief oder per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied angegebene Wohnadresse oder E-Mail-Adresse erfolgen. Alternativ kann die Einladung auch über die vereinseigenen sozialen Medien, durch Aushang in der Tennishalle und im Clubheim sowie über vereinsinterne WhatsApp-Gruppen veröffentlicht werden.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung kann als:
- Präsenzveranstaltung oder
- Online-Versammlung oder
- Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung (Hybridversammlung durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über das Beitragswesen,
- Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
- Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglied sein und dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.
- Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 14 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Auf-gabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisations-zwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im oben genannten Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Übungsleitern, Wettkampfrichtern, etc.) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Ver-anstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mit-glieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
- Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern der Verein aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten dient, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter, etc. ) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungs-mäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung ge-sperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
- Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Stadt Cham.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.01.2026 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.