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Unsere Satzung

Hier finden Sie unsere Satzung:  Satzung TC Rot-Weiß Cham e.V.


Satzung des Vereins „Tennisclub Rot­Weiß“ in der Fassung vom 04.12.2010 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot­Weiß eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Cham/ Opf. und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des BLSV e.V. und erkennt dessen Satzung an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: ­ Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes, ­ Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, ­ Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist die Vergütung als der Ersatz von Aufwendungen nach § 15. Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.


§ 4 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem 1. Vorstand,
2. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem stellvertretenden Vorstand und zwei weiteren 2. Vorständen,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Sportwart und dem stellvertretenden Sportwart,
6. dem Jugendwart und dem stellvertretenden Jugendwart.
Optional kann die Vorstandschaft zusätzlich bestehen aus: 7. dem Vergnügungswart 8. dem Pressewart


§ 5 Aufgaben der Vorstandschaft
Nur der 1. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Er vertritt den Verein allein. Er hat die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben zu erledigen.

Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorstand ist sein Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem stellvertretendem Vorstand und zwei weiteren 2. Vorständen, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet selbständig. Im Innenverhältnis gilt weiter, dass, bei Geschäften, die einen Wert von Eur 1000, ­­ im Einzelfall übersteigen, der 1. Vorstand und der Schatzmeister zugezogen werden müssen. Die Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Rein sportliche Entscheidungen fällt der 1. Vorstand mit den zuständigen Sportwarten. Der Schriftführer fertigt bei den Mitgliederversammlungen die notwendigen Protokolle an. Er erledigt die anfallende Korrespondenz. Dem Schatzmeister obliegt die Erhebung der Beiträge. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen. In der Mitgliederversammlung hat er über die finanziellen Verhältnisse des Vereins Bericht zu erstatten. Zahlungsanweisungen dürfen nur erfolgen, wenn sie von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands abgezeichnet sind.

Der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart haben die Interessen der Jugend gegenüber dem Verein zu vertreten, vor allem die Werbung und Betreuung jugendlicher Mitglieder durch Förderung der Ausbildung im Tennissport in die Hand zu nehmen.

Der 1. Vorstand beruft die Vorstandschaft bei Bedarf ein. Die Beschlüsse in der Vorstandschaft werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstandschaft obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Sie setzen die Mitgliedsbeiträge fest bzw. ändern sie. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandschaft einschließlich der Ernennung zweier Kassenprüfer
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und deren Entlastung;
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen von der Vorstandschaft unterbreiteten Aufgaben, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, einberufen durch den 1. Vorstand, ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen findet alle zwei Jahre statt. Sie ist ebenfalls bis 31. Dezember eines jeden Jahres einzuberufen. Die Mitglieder sind zu jeder Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Einberufung der Versammlung schriftlich zu laden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den 1. Vorstand einberufen werden, wenn wichtige Entscheidungen zu treffen sind. Der 1. Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt. Die Ladung der Mitglieder hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Einberufung der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist.


§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorstand; im Falle der Verhinderung beider ein vom 1. Vorstand bestimmtes Mitglied der Vorstandschaft. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Wahl­ und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Vertretung der Nichtanwesenden ist unzulässig. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen ist die Kasse von 2 Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung benannt sind, auf Richtigkeit und Sachlichkeit zu prüfen und darüber in der Versammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des 1. Vorstandes über die Entlastung der Vorstandschaft. Ein vom 1. Vorstand bestimmter Wahlleiter mit Protokollführer leitet die Neuwahlen der Vorstandschaft.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.


§ 10 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Satzungsänderung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den im §2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.


§ 11 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Einzelperson werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Satzung des Vereins zu verlangen. Eventuelle allgemeine Richtlinien des Vereins werden jedem Mitglied bei Vereinseintritt ausgehändigt. Satzung und Richtlinien sind auf der Tennisanlage an dem dort angebrachten schwarzen Bett öffentlich auszuhängen.

Die Mitgliedschaft wird verloren:
1. durch Tod
2. durch Kündigung, die schriftlich zu Händen des 1. Vorstandes unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist;
3. durch Ausschluss


§ 12 Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt:
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
2. Zur Benutzung sämtlicher tennissportlicher Anlagen und Einrichtungen und zum Besuch von vereinsinternen gesellschaftlichen Veranstaltungen. Zur Benutzung der sportlichen Anlagen kann die Vorstandschaft für Mitglieder und Nichtmitglieder einen stündlichen Gebührensatz festlegen. Die Festlegung hat unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Jugend zu erfolgen und ist durch Anschlag auf der Sportanlage bekanntzugeben.
3. Zum Bezug von ermäßigten Eintrittskarten bei sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der Vorstandschaft.


§ 13 Ausschluß eines Mitglieds
Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen berechtigten Grund.

Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds kann durch jedes Mitglied schriftlich gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist über den Antrag dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


§ 14 Einziehung der Beiträge
Die von der Vorstandschaft beschlossenen Beiträge werden vom Verein im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Der Schatzmeister veranlaßt den Einzug der Beiträge bis 1.4. eines jeden Jahres. Sollte bis 10.6. eines jeden Jahres der Beitrag nicht erbracht worden sein, so verliert das Mitglied automatisch das Recht zur Benutzung der Platzanlagen bzw. Einrichtungen, es sei denn, es liegt bis zu diesem Datum ein schriftlicher Stundungsantrag vor. Der Stundungsantrag ist an den Schatzmeister zu richten.


§ 15 Vergütungen von Mitgliedern als Ersatz von Aufwendungen
Den Mitgliedern des Vereins können folgende Aufwendungen in angemessener Höhe erstattet werden:

1. Ersatz von Aufwendungen für Fahrten im Interesse des Vereins: Den Mitgliedern des Vereins können getätigte Aufwendungen für nachgewiesene Fahrten mit dem eigenen PKW im Interesse des Vereins in angemessener Höhe erstattet werden. Die Höhe der Vergütung (in Euro/km) und die konkrete Definition von „Fahrten im Interesse des Vereins“ sind in einem Beschluß der Vorstandschaft festzulegen.

2. Aufwandspauschale für Vorstandsmitglieder Die Mitglieder der Vorstandschaft können eine Vergütung für ihre für den Verein geleistete Tätigkeit als monatliche Aufwandspauschale in einer angemessenen Höhe erhalten. Die Höhe der monatlichen Aufwandspauschale ist in einem Beschluß der Mitgliederversammlung festzulegen.


§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft. Diese ist dazu verpflichtet, wenn sportliche oder finanzielle Schwierigkeiten es unmöglich machen, die Zwecksetzung des Vereins zu verwirklichen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der 1. Vorstand in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Beschluß einer Geschäfts­, Finanz­ und Rechts­ und Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts­, Finanz­, Rechts­ und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.12.2010 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft